§ 4 EuPAG - Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
§ 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach deren Auferlegung zu ermöglichen.