§ 4 EuPAG - Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
§ 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach deren Auferlegung zu ermöglichen.
Diskussion zu § 4 EuPAG
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25.06.2025 23:18