§ 7 PrüfungsentscheidungDie Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.
Diskussion zu § 7 EuPAG
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27.06.2025 09:09
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