§ 11 37. BImSchV - Nachweis für mitverarbeitete biogene Öle
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§ 11 Nachweis für mitverarbeitete biogene ÖleVom Verpflichteten ist die Menge der in Verkehr gebrachten hydrierten biogenen Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erzeugt wurde, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nachzuweisen. Als Nachweise sind Analysezertifikate nach DIN 51637, Ausgabe Februar 2014, in Kombination mit den Aufzeichnungen nach § 2 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vorzulegen.
Diskussion zu § 11 37. BImSchV
LX
20.07.2025 18:06
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