Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.
(3) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
(1) Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.
(2) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt den Nachweis über die Höhe der an jeden Auszubildenden für den jeweiligen Monat gezahlten Ausbildungsvergütung voraus. Dieser Nachweis ist mit der in der Ausbildungsnachweiskarte Teil I enthaltenen „Auszahlungserklärung“ zu führen. Die Übersendung dieser Auszahlungserklärungen wird von Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung durch die elektronische Datenübermittlung ersetzt.
(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 1 Buchst. a) setzt neben dem Nachweis der für den ersten Monat des dritten betrieblichen Ausbildungsjahres an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütung voraus, dass der ULAK der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Dauer des Urlaubs mitgeteilt wurde, der in dem Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Blattes der Ausbildungsnachweiskarte Teil I.
(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern,
soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.
(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6) Für Ausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1998 bestanden haben und erst ab diesem Zeitpunkt von Abschnitt II erfasst werden, erstattet die ULAK die Ausbildungsvergütungen bis zu der in § 19 genannten Höhe zzgl. 16 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen, unabhängig davon, in welchem Monat und Jahr der Ausbildung sich der Auszubildende befindet. Soweit für vor dem 1. November 1998 liegende Ausbildungsmonate Erstattungsleistungen beantragt werden, hat der Arbeitgeber eine Auszahlungserklärung über die in diesen Monaten geleisteten Ausbildungsvergütungen abzugeben.
(7) Für Ausbildungsverhältnisse, die von Abschnitt II erst seit dem 1. November 1998 erfasst werden, erstattet die ULAK die überbetrieblichen Ausbildungskosten nach den vorstehenden Absätzen auch für die vor dem 1. November 1998 liegenden Ausbildungs- und Unterbringungstagewerke.
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den