- 3.
- Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
- 4.
- Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
- b)
- Sachkosten
- 1.
- Geschäftsbedarf
- 2.
- Bücher, Zeitschriften
- 3.
- Post- und Fernmeldegebühren
- 4.
- Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
- 5.
- Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
- 6.
- Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
- 7.
- Verbrauchsmittel
- 8.
- Lehr- und Lernmittel
- 9.
- Dienstreisen
- c)
- Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
- a)
- die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
- b)
- die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.
(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte auf Antrag einer der drei Tarifvertragsparteien in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der ULAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.