(2) Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet,
- a)
- Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und
- b)
- unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden oder im Falle der EDV-Abrechnung diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.
(3) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
- a)
- Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach den Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung, in: dass. (Hrsg.), Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Stufenausbildung Bau – Empfehlungen zur Raum- und Ausstattungsplanung –, 1995,
- b)
- Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),
- c)
- Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,
- d)
- Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff.
- Handwerksordnung, §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweiligen Fassung,
- e)
- regelmäßige fachspezifische und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,
- f)
- Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Buchst. a) genannten Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,
- g)
- Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung,
- h)
- Anwendung von handlungsorientierten Aufgabensammlungen auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung und
- i)
- Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation).
Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
- a)
- Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,
- b)
- Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch vier Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC,
- c)
- Angebote zur Freizeitgestaltung und
- d)
- Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
(4) Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 3 werden von einer durch die ULAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines Leitfadens wiederkehrend überprüft. Diese Stelle hat über ihre im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte zu erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfang erfüllt werden, so ist dieses zu bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen