einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK eine berichtigte Meldung an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieser berichtigten Meldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den ersten Meldemonat des folgenden Kalenderjahres die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, hat er das dafür vorgesehene Meldeformular auszufüllen und an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
- 1.
- Beschäftigungszeit
- 2.
- Beschäftigungstage
- 3.
- beitragspflichtiger Bruttolohn
- 4.
- Prozentsatz der Urlaubsvergütung
- 5.
- Anspruch auf Urlaubsvergütung
- 6.
- Anzahl der Ausfallstunden und daraus errechnete Mindesturlaubsvergütung
- 7.
- gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
- 8.
- gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
(8) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend
Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet sodann den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten (Abs. 7) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber der Beginn der Dienstpflicht zu melden.