§ 12 SokaSiG - Zivilrechtliche Durchsetzung
§ 12 Zivilrechtliche Durchsetzung Auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Urlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft findet Abschnitt 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende Anwendung.