§ 5 SokaSiG - Berufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe
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§ 5 Berufsbildungsverfahren im Berliner BaugewerbeDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung vom 10. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
Diskussion zu § 5 SokaSiG
LX
20.06.2025 12:11
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