§ 6 SozialaufwandserstattungDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe – gewerbliche Arbeitnehmer – gelten in der aus der Anlage 25 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
Diskussion zu § 6 SokaSiG
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21.06.2025 08:19
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