§ 8 SokaSiG - Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe
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§ 8 Meldeverfahren im Berliner BaugewerbeDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der Anlage 36 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
Diskussion zu § 8 SokaSiG
LX
13.08.2025 03:42
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