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§ 25 MuSchG - Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
Stand 27.05.2020
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§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.