§ 25 MuSchG - Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.