- 1.
die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, die der Identifizierung dienen, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
- 2.
andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, wie insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen,
- 3.
weitere personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3,
- 4.
bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene personenbezogene Daten, die nach § 16 Absatz 5 weiterverarbeitet werden können,
- 5.
personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage sowie gezielten Kontrolle,
- 6.
personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen und
- 7.
personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten.