(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.
Diskussion zu § 23 BKAG
LX
08.07.2025 07:03
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