Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681

Abschnitt 1. Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

§ 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems (1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.
(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.

Abschnitt 2. Übermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle

§ 2 Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen (1) Luftfahrtunternehmen übermitteln nach Maßgabe des Absatzes 3 im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobene Fluggastdaten von Fluggästen, einschließlich von Transfer- und Transitfluggästen, die von ihnen in einem Luftfahrzeug befördert werden oder befördert werden sollen, an die Fluggastdatenzentralstelle.
(2) Fluggastdaten sind folgende Daten:
1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen und Doktorgrad des Fluggastes,
2.
Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
3.
Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
4.
planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
5.
Anschrift und Kontaktangaben, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
6.
Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
7.
vollständige Gepäckangaben,
8.
etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (Advance Passenger Information-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft,
9.
sonstige Namensangaben,
10.
alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
11.
gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
12.
Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
13.
Angaben zum Reisebüro und zur Sachbearbeiterin oder zum Sachbearbeiter,
14.
Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein aber ohne Reservierung,
15.
Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
16.
allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und