- 2.
- sich diese Behörden verpflichten, die Daten nur dann an die Behörden eines anderen Drittstaates zu übermitteln, wenn dies zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich ist, und vor der Weiterübermittlung die Einwilligung der Fluggastdatenzentralstelle eingeholt wird.
(2) Die Fluggastdatenzentralstelle kann die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 an die Behörden von Drittstaaten übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. Liegt keine Einwilligung vor, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn
- 1.
- die Übermittlung erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren und
- 2.
- die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Die Fluggastdatenzentralstelle unterrichtet die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle über jede Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2. Die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 ist nachträglich durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle zu überprüfen.
Abschnitt 5. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 11 Nationale Kontrollstelle Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.
§ 12 Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle (1) Die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes wahr.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle kann eine Angelegenheit an die nationale Kontrollstelle verweisen, wenn sie oder er eine Verarbeitung von Fluggastdaten für rechtswidrig hält.
§ 13 Löschung von Daten (1) Fluggastdaten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Übermittlung an die Fluggastdatenzentralstelle durch die Fluggastdatenzentralstelle aus dem Fluggastdaten-Informationssystem zu löschen. Die Löschung von Fluggastdaten, die den in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden übermittelt wurden, richtet sich nach den jeweiligen für diese Behörden geltenden Vorschriften.
(2) Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach § 2 Absatz 2 sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Fluggastdatenzentralstelle durch die Fluggastdatenzentralstelle gelöscht.