(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen Landesämtern die Namen und Anschriften der auskunftspflichtigen Behörden.
(4) Die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt löschen die Einzeldaten spätestens zehn Jahre nach der jeweiligen Erhebung.
§ 10 Regelung für das Jahr 2017 Abweichend von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Angaben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. Dezember erhoben.
§ 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.