Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Eingangsformel Auf Grund des § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1 Umfang der Erhebungen Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über:
1.
die Prostitutionstätigkeit,
2.
das Prostitutionsgewerbe,
3.
Prostitutionsfahrzeuge und
4.
Prostitutionsveranstaltungen.
§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang:
1.
die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,
2.
das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,
3.
die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,
4.
der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
5.
die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,
6.
die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und
7.
die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.
§ 3 Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 2 sind für jeden Vorgang:
1.
der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis, die Erteilung der Erlaubnis, die Erteilung der Verlängerung der Erlaubnis und die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:
a)
Betreiben einer Prostitutionsstätte,
b)
Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,
c)
Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges und
d)
Betreiben einer Prostitutionsvermittlung,
2.
die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
3.
die Gründe für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:
a)
Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,
b)
Versagung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,
c)
Rücknahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,
d)
Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und