e)
anderen nicht in den Buchstaben a bis d genannten Gründen,
4.
der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
5.
der Ort der Prostitutionsstätte,
6.
das Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlängerung und
7.
die Anzeige eines Prostitutionsgewerbes, das bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde.
§ 4 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:
1.
die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
2.
der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
3.
die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.
§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang:
1.
die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und
2.
der Ort der Prostitutionsveranstaltung.
§ 6 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind:
1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
2.
der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 7 Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum (1) Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben. Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.
(2) Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.
§ 8 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.
(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.
§ 9 Übermittlung, Löschung (1) Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an das Statistische Bundesamt.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Landesämtern Tabellen mit statistischen Daten übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreisfreien Städte, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.