§ 8 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.