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KDAV
3.
die Höchstgrenze der zu übermittelnden Datensätze.
Hierbei ist die Weiterentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.