Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Eingangsformel Auf Grund des § 112 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).
§ 2 Ersuchen (1) Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchenden Stelle nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert, nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
1.
die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,
2.
die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der Bundesnetzagentur zur Verwendung im automatisierten Auskunftsver‑
fahren zugeteilt wurde,
3.
das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem sonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet wurde,
4.
ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und
5.
das aktuelle Kalenderdatum.
(2) Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig von einem IT-​System erzeugt werden.
§ 3 Personenbasiertes Ersuchen (1) Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen, und zwar
a)
bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen,
b)
bei juristischen Personen den Namen,
c)
bei Kaufleuten die Firma,
2.
die Straße und Hausnummer oder das Postfach und
3.
die Postleitzahl und den Ort.
Abweichend von Satz 1 kann auf eine der folgenden Angaben verzichtet werden:
1.
bei natürlichen Personen auf den Vornamen,
2.
bei natürlichen Personen auf den Nachnamen,
3.
auf die Hausnummer,
4.
auf die Postleitzahl oder
5.
auf den Ort.
(2) Ein personenbasiertes Ersuchen kann folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums,