§ 1 KDAV - Anwendungsbereich, Verpflichtete
§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).
Diskussion zu § 1 KDAV
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19.05.2025 12:32