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§ 1 KDAV - Anwendungsbereich, Verpflichtete
Stand 12.07.2021
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§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete
Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).