§ 1 KDAV - Anwendungsbereich, Verpflichtete
§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).