§ 1 Anwendungsbereich, VerpflichteteDiese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).
Diskussion zu § 1 KDAV
LX
19.05.2025 12:32
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