§ 3 KDAV - Personenbasiertes Ersuchen
§ 3 Personenbasiertes Ersuchen (1) Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen, und zwar
a)
bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen,
b)
bei juristischen Personen den Namen,
c)
bei Kaufleuten die Firma,
2.
die Straße und Hausnummer oder das Postfach und
3.
die Postleitzahl und den Ort.
Abweichend von Satz 1 kann auf eine der folgenden Angaben verzichtet werden:
1.
bei natürlichen Personen auf den Vornamen,
2.
bei natürlichen Personen auf den Nachnamen,
3.
auf die Hausnummer,
4.
auf die Postleitzahl oder
5.
auf den Ort.
(2) Ein personenbasiertes Ersuchen kann folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums,
2.
das Geburtsdatum bei natürlichen Personen oder
3.
einen Geburtszeitraum von höchstens 20 Jahren.
Liegt das Geburtsdatum vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens oder des Nachnamens oder der Straße und der Hausnummer oder des Postfachs verzichtet werden. Liegt die Angabe des Geburtszeitraums von höchstens 20 Jahren vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens, des Nachnamens oder der Hausnummer verzichtet werden.
(3) Unbekannte Zeichen in den Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 können durch die Platzhalter , oder ersetzt werden. Dabei steht
1.
für genau ein beliebiges Zeichen,
2.
für genau eines der in der Klammer vorgegebenen Zeichen und
3.
für beliebig viele Zeichen.
Die Platzhalter dürfen in einer Angabe nicht als einziges Zeichen gesetzt werden. In einem Ersuchen dürfen die Platzhalter oder „*“ jeweils einmal in unterschiedlichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der Platzhalter darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 genannten Angaben eingesetzt werden.
(4) Eine phonetische Suche kann bei unterschiedlichen Schreibweisen der Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 verwendet werden. Dabei werden mittels eines sprachwissenschaftlich anerkannten Verfahrens diese Angaben in die Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, soweit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten Begriff aufweisen. Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche Verfahren fest, das für die deutsche Sprache am besten geeignet ist. Es ist von allen Verpflichteten gleichermaßen anzuwenden.
(5) Die phonetische Suche darf in einem Ersuchen nur einmal verwendet werden, es sei denn, sie bezieht sich auf die Angabe des Vor- und Nachnamens. Bei der Angabe des Vor- und Nachnamens ist eine mehrfache Verwendung der phonetischen Suche zulässig. Die phonetische Suche ist bei der Suche durch den Verpflichteten als letzte Möglichkeit zu verwenden.
(6) Die Platzhaltersuche und die phonetische Suche dürfen in einem Ersuchen nicht gleichzeitig verwendet werden.