§ 8 KDAV - Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.
Diskussion zu § 8 KDAV
LX
19.06.2025 10:52