§ 8 KDAV - Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
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§ 8 Datenübermittlung durch die BundesnetzagenturDie Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.
Diskussion zu § 8 KDAV
LX
19.06.2025 10:52
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