den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so trifft er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Ist dies nicht möglich, nimmt der Hersteller die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hat der Hersteller Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der Hersteller führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der Hersteller unterrichtet die Händler fortlaufend über diese Überwachungstätigkeiten.
§ 10 Kennzeichnungs-​ und Informationspflichten des Herstellers (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-​, Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten
auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind.
(4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr gebracht hat.
§ 11 Bevollmächtigter des Herstellers (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten übertragen:
1.
die Pflicht, die EU-​Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Funkanlage bereitzuhalten,
2.
die Pflicht, der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und