Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
(2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funkanlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, betroffen ist.
§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs (1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt; als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten
a)
Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden,
b)
Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, sowie
c)
Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissen‑
schaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden,
2.
Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146), in ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -​normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1),
3.
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) fallen,
4.
kunden-​ und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs-​ und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs-​ und Entwicklungszwecke verwendet werden,
5.
Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für
a)
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder
b)
Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.
Die §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf Funkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 anzuwenden