- 1.
Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen sowie über die Anforderungen an diese Funkanlagen hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
- 2.
Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung dieser Funkanlagen im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, beruhen,
- 3.
eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,
- 4.
luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkgeräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs,
- 5.
immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Funkanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.