auf der Funkanlage anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden. Das Anbringen auf der Verpackung oder den Unterlagen ist auch dann zulässig, wenn der Einführer die Verpackung der Funkanlage öffnen müsste, um seinen Namen oder seine Anschrift anzubringen. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Einführer kontaktiert werden kann.
(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen einer Funkanlage zehn Jahre eine Kopie der EU-​Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr gebracht hat.
§ 14 Pflichten des Händlers (1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass
1.
die Funkanlage mit der CE-​Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist,
2.
der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind,
3.
der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und
4.
der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1 erfüllt hat.
(2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs-​ und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen. Ist das nicht möglich, nimmt der Händler die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Geht von der Funkanlage eine Gefahr aus, so informiert der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nach‑