Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
§ 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten (1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat nach seinen Vorschriften eine markteinschränkende Maßnahme getroffen hat, die einer der in § 25 Absatz 1 genannten Maßnahmen entspricht, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.
(2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt sie unverzüglich Einwände nach Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie 2014/53/EU gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten.
(3) Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, weil weder von der Kommission noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei Monaten Einwände erhoben wurden, so trifft die Bundesnetzagentur die in § 25 genannten Maßnahmen. Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maßnahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. Sie setzt die notifizierte Stelle von den Maßnahmen in Kenntnis.
(4) Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedsstaates gerechtfertigt ist.
(5) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU veranlasst hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung. Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt die Bundesnetzagentur der Kommission mit.
§ 31 Auskunftsrechte (1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funkanlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung unentgeltlich verlangen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Funkanlagen
- 1.
- hergestellt werden,
- 2.
- geprüft werden,
- 3.
- zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden,
- 4.
- angeboten werden,