23.
„Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten Funkanlage zu erwirken;
24.
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
25.
„Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
26.
„CE-​Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
27.
„EU-​Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62);
28.
„vereinfachte EU-​Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU;
29.
„Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind.
(2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu berücksichtigen.
§ 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen (1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass Folgendes gewährleistet ist:
1.
der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;
2.
die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit.
(2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen.
(3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
1.
Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.
2.
Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.
3.
Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.
4.
Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.