Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

Abschnitt 1. Allgemeines

§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, besteht.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1.
„Sekundierung“ die soziale Absicherung einer Person, die im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention bei einer aufnehmenden Einrichtung tätig wird, durch einen Vertrag nach diesem Gesetz im Hinblick auf Altersvorsorge, Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und Unfallrisiken und für den Fall der Arbeitslosigkeit;
2.
„internationaler Einsatz zur zivilen Krisenprävention“ der zivile oder zivil-militärische Einsatz zum Zweck der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der im Auftrag oder im Interesse internationaler, supranationaler oder ausländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt wird;
3.
„aufnehmende Einrichtung“ die internationale, supranationale oder ausländische staatliche Einrichtung, bei der eine Person im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention tätig wird;
4.
„sekundierende Einrichtung“ die Einrichtung, die Verträge zur Sekundierung schließt;
5.
„sekundierte Person“ die Person, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 einen Vertrag zur Sekundierung mit der sekundierenden Einrichtung geschlossen hat und ihre Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention aufgenommen hat;
6.
„Zeitraum der Sekundierung“ den Zeitraum der Vertragslaufzeit des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags.
§ 3 Verträge zur Sekundierung (1) Die Sekundierung kann auf Grund
1.
eines Arbeitsvertrags oder
2.
eines Vertrags besonderer Art zur Unterstützung und sozialen Absicherung der sekundierten Person (Sekundierungsvertrag)
zwischen einer sekundierenden Einrichtung und einer Person erfolgen. Die Entscheidung, ob ein Vertrag nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 geschlossen wird, trifft die sekundierende Einrichtung.
(2) Ein Arbeitsvertrag zur Sekundierung soll als Arbeitsvertrag, ein Sekundierungsvertrag als Sekundierungsvertrag bezeichnet werden.
(3) Arbeitsverträge und Sekundierungsverträge sollen auch die Bezeichnung der jeweiligen aufnehmenden Einrichtung und die Aufgaben der jeweiligen sekundierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundierung regeln.