internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention verursacht. Dies gilt nur, wenn die sekundierte Person gegenüber der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags nachweist, dass eine solche Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention besteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Absicherung besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 8 Reisekosten (1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person mit einem Sekundierungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom inländischen Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum inländischen Wohnort am Ende des Einsatzes wie bei einer Dienstreise zu erstatten. Schließt sich an die Tätigkeit der sekundierten Person unmittelbar eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention an, tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum inländischen Wohnort nach Satz 1 die Reise vom letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.
(3) Ein Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen Ort als dem inländischen Wohnort und dem Einsatzort, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einsatzortes jener Ort tritt.
§ 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.
§ 10 Bestand der Leistungen Die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen der sekundierenden Einrichtung werden mit der Aufnahme der Tätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmenden Einrichtung mit Geltendmachung des Anspruchs durch die sekundierte Person fällig, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem die sekundierte Person die Reise zum Einsatzort antritt und den Anspruch geltend macht. Die Leistungen enden mit Ablauf des Tages, an dem die sekundierte Person die Rückreise antritt. Die Rückreise ist unverzüglich nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Stelle anzutreten. Reist die sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zurück, so endet die Verpflichtung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung.