- 1.
die sekundierte Person die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
- 2.
der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,
- 3.
für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,
- 4.
der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist,
- 5.
die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags nach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekundierung statt der Versicherung nach Absatz 1 ein monatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des nach Absatz 1 zu leistenden Anteils gewährt wird und die entsprechende Verwendung nachweist, oder
- 6.
bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit kürzer als drei Monate ist.