oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 entsprechend.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
- 1.
- dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89 aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes für anmeldungsbedürftige sonstige bestehende Expositionssituationen anzuwenden sind und
- 2.
- dass der Verantwortliche sich bei der Erfüllung seiner Pflichten von Personen mit der erforderlichen Fachkunde oder den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz beraten zu lassen hat.
§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen, für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz, für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioaktivität in Bauprodukten.
Teil 5. Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Kapitel 1. Überwachung der Umweltradioaktivität
§ 161 Aufgaben des Bundes (1) Aufgaben des Bundes sind
- 1.
- die großräumige Ermittlung
- a)
- der Radioaktivität in der Luft,
- b)
- der Radioaktivität in Niederschlägen,
- c)
- der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in der Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie in Meeresorganismen,
- d)
- der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche und
- e)
- der Gamma-Ortsdosisleistung,
- 2.
- die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Umweltradioaktivität sowie die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,
- 3.
- die Zusammenfassung, Dokumentation und Aufbereitung der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermittelten Daten zur Umweltradioaktivität,
- 4.
- die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,
- 5.
- die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungshilfesystemen,
- 6.
- die Bewertung der Daten zur Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind, und