§ 160 StrlSchG - Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen, für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz, für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioaktivität in Bauprodukten.