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§ 157 StrlSchG - Kosten; Ausgleichsanspruch
Stand 04.06.2021
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§ 157 Kosten; Ausgleichsanspruch
Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Absatz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2 gilt entsprechend.