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§ 16 StrlSchG - Erforderliche Unterlagen
Stand 04.06.2021
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§ 16 Erforderliche Unterlagen
Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2, beizufügen.