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§ 165 StrlSchG - Betretungsrecht und Probenahme
Stand 04.06.2021
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§ 165 Betretungsrecht und Probenahme
Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu nehmen.