§ 176 StrlSchG - Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet sich die Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des Atomgesetzes.