§ 67 StrlSchG - Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
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§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der AnzeigeWer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer Genehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zu erstatten.