§ 73 StrlSchG - Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
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§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer StrahlenschutzanweisungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass der Strahlenschutzverantwortliche eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchen Inhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss.