- 1.
die Rangfolge der Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Abfallbewirtschaftung,
- 2.
Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwertung,
- 3.
die Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung,
- 4.
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Deponien sowie deren Zulassung einschließlich des Zulassungsverfahrens,
- 5.
Anforderungen an die Überwachung der Abfallwirtschaft,
- 6.
Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen sowie deren jeweilige Zulassung einschließlich des Zulassungsverfahrens,
- 7.
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb und die wesentliche Änderung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, an die Zulassung dieser Anlagen einschließlich des Zulassungsverfahrens sowie an den Zustand der Anlage und des Anlagengrundstücks nach Betriebseinstellung,
- 8.
Anforderungen an die Benutzung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Abwasseranlagen,
- 9.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer; die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls von Abwasser oder vor seiner Vermischung festgelegt werden,
- 10.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
- 11.
Anforderungen an die Überwachung der Gewässereigenschaften,
- 12.
Messmethoden und Messverfahren, insbesondere im Rahmen der Abwasserbeseitigung und der Überwachung von Gewässereigenschaften,
- 13.
Pflichten der Betreiber der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen,
- 14.
die Voraussetzungen, unter denen die zuständigen Behörden Ausnahmen auf Grund einer Verordnung nach Absatz 2 zulassen können und
- 15.
die Anforderungen, die zur Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten zu erfüllen sind.