lich ist zur Sicherstellung der Fortführung der Aufgabenerfüllung der registerführenden Stelle durch
1.
eine andere juristische Person des Privatrechts, die auf Grund des § 25 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes beliehen wird, oder
2.
eine auf Grund des § 25 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes bestimmte Bundesoberbehörde.
(4) Die vorzeitige Beendigung der Beleihung erfolgt mit einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beendigung wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.
§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung (1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder einer von diesem bestimmten Stelle
1.
alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Transparenzregisters erforderlichen Softwareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
2.
die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an der für das Transparenzregister genutzten Internetadresse zu übertragen.
(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen erstattet. Das Bundesministerium der Finanzen erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz-​ und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen zustehen.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.