lich ist zur Sicherstellung der Fortführung der Aufgabenerfüllung der registerführenden Stelle durch
- 1.
- eine andere juristische Person des Privatrechts, die auf Grund des § 25 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes beliehen wird, oder
- 2.
- eine auf Grund des § 25 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes bestimmte Bundesoberbehörde.
(4) Die vorzeitige Beendigung der Beleihung erfolgt mit einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beendigung wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.
§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung (1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder einer von diesem bestimmten Stelle
- 1.
- alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Transparenzregisters erforderlichen Softwareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an der für das Transparenzregister genutzten Internetadresse zu übertragen.
(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen erstattet. Das Bundesministerium der Finanzen erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen zustehen.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.