Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters

Eingangsformel Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Beleihung Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248. Die Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet.
§ 2 Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen (1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst. Dies gilt nicht für die durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Mindereinnahmen. Diese werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet. Hierfür hat die registerführende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebührenjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen.
(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen.
§ 3 Vorzeitige Beendigung der Beleihung (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Beleihung vorzeitig beendigen, wenn
1.
die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind oder
2.
ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt insbesondere vor, wenn
1.
das Verhalten des Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen,
2.
die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe des Beliehenen nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Transparenzregisters oder die Erfüllung der sonstigen Aufgaben der registerführenden Stelle nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes bieten,
3.
der Beliehene nicht nur vorübergehend nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die erforderlichen Anpassungen am Transparenzregister durchführt,
4.
der Beliehene wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Transparenzregisters verstoßen hat,
5.
die Überschuldung des Beliehenen droht oder
6.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beliehenen eröffnet worden ist.
(3) Der Beliehene kann die vorzeitige Beendigung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Verlangen ist schriftlich an das Bundesministerium der Finanzen zu richten. Das Bundesministerium der Finanzen entspricht dem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist. Angemessen ist die Frist, die erforder‑