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§ 16 EntgTranspG - Öffentlicher Dienst
Stand 23.08.2017
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§ 16 Öffentlicher Dienst
Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.