§ 19 EntgTranspG - Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen
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§ 19 Beseitigung von EntgeltbenachteiligungenErgeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.