§ 19 EntgTranspG - Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen
§ 19 Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.