- 1.
Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule,
- 2.
Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer oder des Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehreranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
- 3.
Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
- 4.
die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1,
- 5.
die Bestellung oder Entlassung der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person,
- 6.
bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Fahrschulinhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung berufen sind,
- 7.
Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tätigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder den Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,
- 8.
bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 - a)
Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
- b)
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Ansprechperson nach § 29 Absatz 3,
- 9.
bei Kooperationen im Sinne des § 20: - a)
Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
- b)
Änderungen der Kooperationspartner.