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§ 58 FahrlG - Zweck der Registrierung
Stand 06.11.2020
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§ 58 Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen:
1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.