§ 58 FahrlG - Zweck der Registrierung
§ 58 Zweck der Registrierung Die Eintragungen erfolgen:
1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.