§ 64 FahrlG - Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten
1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
Diskussion zu § 64 FahrlG
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26.07.2025 08:20