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§ 64 FahrlG - Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Stand 06.11.2020
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§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten
1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.